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RR Mittwoch, 3. Juni 2026 von RR

DJG: Besoldung aus der Glaskugel

Wenn der Dienstherr mit fiktivem Einkommen rechnet

Baden-Württemberg will Besoldung und Versorgung anpassen. Was zunächst nach einer guten Nachricht klingt, hat bei genauerem Hinsehen einen bitteren Beigeschmack. Denn das Land plant offenbar erneut, bei der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation mit einem fiktiven Partnereinkommen zu arbeiten. Dieses soll von bisher 6.000 Euro auf künftig 7.236 Euro angehoben werden. Für viele Kolleginnen und Kollegen ist das mehr als eine technische Rechengröße. Es ist ein politisches Signal.

Wenn aus Fürsorgepflicht ein Rechenmodell wird

Der Dienstherr schuldet seinen Beamtinnen und Beamten eine amtsangemessene Alimentation. Diese Pflicht ergibt sich nicht aus Großzügigkeit, sondern aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis. Wer dem Staat dient, wer besondere Pflichten trägt und nicht streiken darf, muss sich darauf verlassen können, dass der Dienstherr seine Verantwortung ernst nimmt.

Problematisch wird es, wenn der Staat bei dieser Verantwortung mit Einkommen rechnet, das er selbst gar nicht zahlt. Ein fiktives Partnereinkommen ist kein reales Geld auf dem Konto. Es ist eine Annahme. Und genau diese Annahme kann dazu führen, dass die Besoldung auf dem Papier ausreichender aussieht, als sie im Alltag vieler Familien tatsächlich ist.

Reale Belastungen, fiktives Geld

Mieten, Energiekosten, Lebensmittelpreise, Versicherungen, Fahrtkosten, Kinderbetreuung und Pflege sind real. Auch die Belastungen in der Justiz sind real: Personalmangel, Arbeitsverdichtung, Digitalisierung, Publikumsverkehr, Sicherheitsfragen und steigende Anforderungen prägen den Alltag vieler Kolleginnen und Kollegen.

Wenn der Dienstherr aber mit einem Partnereinkommen rechnet, das im Einzelfall gar nicht vorhanden sein muss, verschiebt er Verantwortung in den privaten Familienhaushalt. Was ist mit Familien, in denen ein Partner wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Pflege oder Arbeitslosigkeit nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann? Was ist mit Alleinerziehenden, Teilzeitkonstellationen oder schwierigen Lebenslagen? Die Landesregierung rechnet mit einem Betrag. Die Betroffenen müssen mit der Wirklichkeit leben.

Besoldung ist keine Sozialleistung

Besoldung darf nicht wie eine bedarfsabhängige Sozialleistung behandelt werden. Bei Bürgergeld oder Sozialhilfe kann es systematisch darauf ankommen, welches Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist. Bei der Beamtenbesoldung geht es jedoch nicht um Bedürftigkeit, sondern um die verfassungsrechtlich geschuldete Alimentation aus dem Amt heraus.

Wenn der Staat im Besoldungsrecht eine sozialrechtliche Denkweise übernimmt, wird es gefährlich. Dann steht nicht mehr allein die Wertigkeit des Amtes im Mittelpunkt, sondern die Frage, was eine Familie privat möglicherweise noch beitragen könnte. Das ist aus Sicht der DJG-BW der falsche Ansatz.

Kernaussagen im Schaubild

Ein Thema für die nächste Mitgliederzeitschrift

Die DJG-BW wird dieses Thema in der nächsten Mitgliederzeitschrift ausführlich beleuchten. Dort geht es um die politischen Hintergründe, die Bedeutung des fiktiven Partnereinkommens, die Auswirkungen auf Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger sowie um die Frage, warum gerade der mittlere Dienst und die unteren Besoldungsgruppen besonders betroffen sein können.

Der vollständige Artikel erscheint unter der Überschrift „Besoldung aus der Glaskugel“ in der kommenden Ausgabe der Mitgliederzeitschrift der DJG-BW. Klar ist schon jetzt: Wertschätzung im öffentlichen Dienst darf nicht bei schönen Worten enden. Sie muss sich auch in einer ehrlichen, verlässlichen und verfassungsgemäßen Besoldungspolitik zeigen.

Reinhard Ringwald
Landesehrenvorsitzender DJG-BW

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