Mittwoch, 14. Januar 2026 von PH
GV: Zahlungen unter Vorbehalt im Vollstreckungsverfahren
Konsequenz statt Grauzone
Zahlungen „unter Vorbehalt“ sind dem Zivilrecht nicht fremd. Sie dienen dem Zweck, eine Leistung zu erbringen, ohne die zugrunde liegende Forderung endgültig anzuerkennen und sollen dem Leistenden die Möglichkeit offenhalten, den gezahlten Betrag später zurückzufordern. In vielen privatrechtlichen Konstellationen ist dieses Instrument anerkannt und sinnvoll, etwa zur Vermeidung von Verzug oder zur Abwendung weiterer Nachteile bei streitiger Rechtslage.
Andere Maßstäbe
Im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten jedoch andere Maßstäbe. Hier tritt der Gerichtsvollzieher nicht als privatrechtlicher Leistungsempfänger auf, sondern als staatliches Vollstreckungsorgan. Seine Tätigkeit ist strikt an Rechtssicherheit, Eindeutigkeit und formale Klarheit gebunden. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber Zahlungen unter Vorbehalt im Vollstreckungsverfahren ausdrücklich ausschließt.
Die maßgebliche Regelung findet sich in § 60 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Danach hat der Gerichtsvollzieher Zahlungen, die ihm nur unter Vorbehalt geleistet werden, zurückzuweisen. Die Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum. Sie knüpft nicht an die Form des Vorbehalts an, sondern allein an dessen Erkennbarkeit. Entscheidend ist somit nicht, ob der Schuldner den Vorbehalt mündlich erklärt, schriftlich formuliert oder – wie heute häufig – im Verwendungszweck einer Überweisung anbringt.
Der Regelungszweck ist eindeutig. Eine Zahlung unter Vorbehalt ist ihrem Wesen nach gerade keine eindeutige Erfüllung. Sie stellt die Tilgungswirkung in Frage und birgt das Risiko späterer Rückforderungsansprüche. Würde der Gerichtsvollzieher solche Zahlungen annehmen oder gar an den Gläubiger auskehren, würde er sich faktisch in ein materiell-rechtliches Streitverhältnis hineinziehen lassen, das außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs liegt. Die Vollstreckung würde damit ihre klare, formalisierte Struktur verlieren.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit
Besondere praktische Bedeutung erlangt § 60 Abs. 1 Satz 2 GVGA im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungen. Überweist der Schuldner auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers und versieht die Überweisung im Verwendungszweck mit Zusätzen wie „unter Vorbehalt“, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ oder „unter Rückforderungsvorbehalt“, liegt ein eindeutiger Vorbehalt vor. In diesem Fall darf die Zahlung weder behalten noch weitergeleitet werden. Sie ist vielmehr unverzüglich an den Schuldner zurückzuüberweisen. Eine „stillschweigende“ Annahme oder eine Umdeutung in eine vorbehaltlose Leistung ist rechtlich ausgeschlossen.
Für die Praxis bedeutet dies zugleich: Der Gerichtsvollzieher hat den Vorbehalt nicht zu bewerten oder zu hinterfragen. Es kommt weder darauf an, ob der Vorbehalt rechtlich sinnvoll erscheint, noch darauf, ob die Forderung unstreitig tituliert ist. Allein der erklärte Vorbehalt löst die zwingende Rechtsfolge der Zurückweisung aus. Damit wird die Verantwortung für die weitere rechtliche Klärung konsequent dorthin verlagert, wo sie hingehört – in das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.
Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit empfiehlt sich eine kurze Dokumentation in der Akte: Eingang der Zahlung, Wortlaut des Vorbehalts, Rücküberweisung und Hinweis auf § 60 Abs. 1 Satz 2 GVGA. Eine sachliche Information des Gläubigers kann sinnvoll sein, ist aber rechtlich nicht zwingend. Entscheidend ist allein, dass der Gerichtsvollzieher seine Rolle als neutrales Vollstreckungsorgan wahrt.
Die Regelung mag aus Sicht mancher Schuldner streng erscheinen. Sie ist jedoch Ausdruck eines grundlegenden Prinzips des Vollstreckungsrechts: Vollstreckung verlangt Klarheit. Wo Vorbehalte erklärt werden, endet die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Gerade diese klare Grenzziehung schützt letztlich alle Beteiligten – den Gläubiger, den Schuldner und nicht zuletzt den Gerichtsvollzieher selbst.
