Dienstag, 13. Januar 2026 von PH
GV: Maßnahmen gegen Versuche der Vollstreckungsvereitelung
Lohnschiebung und Lohnverschleierung nach § 850 h ZPO
Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist eines der wirksamsten Mittel der Zwangsvollstreckung. Gleichzeitig ist sie besonders anfällig für Gestaltungen, mit denen Schuldner und ihr Umfeld versuchen, den Zugriff der Gläubiger zu vereiteln. § 850 h ZPO reagiert auf genau diese Problematik. Die Vorschrift soll verhindern, dass wirtschaftlich vorhandenes Arbeitseinkommen durch formale oder faktische Konstruktionen der Vollstreckung entzogen wird. Für Gerichtsvollzieher ist § 850 h ZPO daher kein Randthema, sondern ein wichtiges Instrument, um atypische Einkommenssituationen richtig einzuordnen und Hinweise für weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen zu erkennen.
Zweck und Regelungsansatz des § 850 h ZPO
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Schuldner und Arbeitgeber ein gemeinsames Interesse daran haben können, Pfändungen ins Leere laufen zu lassen. Der Schuldner empfindet weitere Arbeit als wirtschaftlich sinnlos, wenn der pfändbare Teil seines Einkommens ohnehin abgeschöpft wird. Der Arbeitgeber möchte einen geschätzten Arbeitnehmer nicht verlieren. In dieser Konstellation liegt es nahe, Vergütungsmodelle zu wählen, die formal pfändungsfrei erscheinen, wirtschaftlich aber weiterhin Einkommen sichern. § 850 h ZPO durchbricht solche Gestaltungen. Die Vorschrift knüpft nicht an die äußere Vertragsform an, sondern an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Entscheidend ist, ob dem Schuldner faktisch ein Entgelt für seine Arbeitsleistung zusteht oder zugutekommt, das lediglich der Vollstreckung entzogen werden soll. Eine gezielte Benachteiligungsabsicht gegenüber einem bestimmten Gläubiger ist dafür nicht erforderlich.
Lohnschiebung nach § 850 h Abs. 1 ZPO
Von einer Lohnschiebung ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die Vergütung für die Arbeitsleistung des Schuldners ganz oder teilweise nicht an diesen selbst, sondern an einen Dritten auszuzahlen. Typischerweise handelt es sich dabei um Ehegatten, Lebensgefährten oder nahe Angehörige. Charakteristisch ist, dass der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Arbeitgeber erhält und nicht lediglich als Zahlstelle fungiert.
Maßgeblich ist, dass der Schuldner weiterhin arbeitet, die Gegenleistung aber bewusst auf eine andere Person verlagert wird. Die rechtliche Bezeichnung der Zahlung ist dabei unerheblich. Auch einmalige oder vorübergehende Tätigkeiten können erfasst sein, sofern sie tatsächlich Arbeitsleistungen darstellen und eine wirtschaftliche Gegenleistung auslösen.
Für die Zwangsvollstreckung bedeutet dies, dass der Gläubiger – und damit mittelbar auch der Gerichtsvollzieher – nicht an der formalen Zahlungsrichtung stehenbleiben darf. § 850 h Abs. 1 ZPO erlaubt den Zugriff auf die verschobene Vergütung so, als handele es sich um reguläres Arbeitseinkommen des Schuldners. Gepfändet werden kann entweder der Anspruch des Drittberechtigten oder der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber, der kraft gesetzlicher Fiktion auch die an den Dritten geleistete Vergütung erfasst. Wichtig ist dabei, dass das Vollstreckungsgericht die materiellen Voraussetzungen der Lohnschiebung im Pfändungsverfahren nicht prüft. Gepfändet wird die behauptete Forderung. Ob tatsächlich eine Lohnschiebung vorliegt, ist gegebenenfalls im Einziehungs- oder Drittschuldnerprozess zu klären.
Lohnverschleierung nach § 850 h Abs. 2 ZPO
Noch praxisrelevanter ist häufig die sogenannte Lohnverschleierung. Sie liegt vor, wenn der Schuldner in einem auf Dauer angelegten Arbeits- oder Dienstverhältnis tätig ist, seine Arbeitsleistung aber entweder unentgeltlich oder gegen eine auffällig geringe Vergütung erbringt. Anders als bei der Lohnschiebung fließt hier kein Geld an einen Dritten, sondern das Arbeitseinkommen wird dadurch verborgen, dass es offiziell gar nicht oder nur in unzureichender Höhe ausgewiesen wird.
Typische Fallgestaltungen finden sich in Familienbetrieben, bei der Mitarbeit im Unternehmen des Ehepartners oder bei Tätigkeiten als Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile nahen Angehörigen gehören. Entscheidend ist nicht das persönliche Näheverhältnis, sondern die objektive Frage, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise vergütet wird und tatsächlich auch in relevantem Umfang erbracht wird.
§ 850 h Abs. 2 ZPO fingiert in diesen Fällen für Zwecke der Zwangsvollstreckung einen Vergütungsanspruch in angemessener Höhe. Gepfändet wird nicht die tatsächlich gezahlte Vergütung, sondern das Entgelt, das bei objektiver Betrachtung für diese Tätigkeit zu erwarten wäre. Maßstab sind dabei regelmäßig tarifliche Entgelte oder die übliche Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten. Die Angemessenheit ist stets eine Frage des Einzelfalls. Zwar darf berücksichtigt werden, dass der Schuldner dem Betrieb bewusst einen Teil seiner Arbeitsleistung unentgeltlich zur Verfügung stellen möchte. In wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen darf dies jedoch nicht dazu führen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung entsteht.
Auch hier gilt, dass das Vollstreckungsgericht die Höhe der angemessenen Vergütung nicht festsetzt. Diese Frage ist im Streitfall im Drittschuldnerprozess zu klären. Die Pfändung selbst erfasst das fingierte Arbeitseinkommen unabhängig davon, ob es im Pfändungsbeschluss ausdrücklich erwähnt ist.
Bedeutung der Vermögensauskunft für § 850 h ZPO
Gerade für Gerichtsvollzieher ist die Vermögensauskunft ein zentraler Ansatzpunkt zur Aufdeckung von Lohnschiebung und Lohnverschleierung. Der Schuldner ist verpflichtet, die Angaben zu machen, die eine Prüfung solcher Konstellationen ermöglichen. Unvollständige oder ausweichende Angaben können eine Nachbesserungspflicht auslösen.
In der Praxis empfiehlt es sich, beim Arbeitseinkommen nicht bei der bloßen Angabe „nicht pfändbar“ oder „geringes Einkommen“ stehenzubleiben. Hinweise können sich ergeben aus der Art der Tätigkeit, aus der Mitarbeit im Betrieb von Angehörigen, aus ungewöhnlich niedrigen Entgelten oder aus der Angabe, dass Leistungen „unentgeltlich“ erbracht werden.
Auch die Steuerklasse ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Wahl einer objektiv ungünstigen Steuerklasse ohne sachlichen Grund kann dazu führen, dass das pfändbare Nettoeinkommen künstlich reduziert wird. In solchen Fällen ist bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nicht die tatsächlich gewählte Steuerklasse zugrunde zu legen, sondern diejenige, die bei objektiver Betrachtung angemessen wäre. Auch hier greift der Gedanke des § 850 h ZPO, wirtschaftlich vorhandenes Einkommen nicht durch formale Gestaltungen der Vollstreckung zu entziehen.
Mehrwert für die Vollstreckungspraxis
Die Kenntnis des § 850 h ZPO schärft den Blick für atypische Einkommenssituationen. Sie hilft, scheinbar unergiebige Vollstreckungen richtig einzuordnen und Ansatzpunkte für weitere Maßnahmen zu erkennen. Gerade bei der Abnahme der Vermögensauskunft kann gezieltes Nachfragen zu Tätigkeit, Vergütung, Mitarbeit im Familienbetrieb und Steuerklasse entscheidende Hinweise liefern.
§ 850 h ZPO ist damit weniger eine „Spezialnorm für Ausnahmefälle“ als vielmehr ein Instrument, das dem Gerichtsvollzieher ermöglicht, wirtschaftliche Realität und formale Gestaltung auseinanderzuhalten. Wer diese Vorschrift sicher beherrscht, stärkt nicht nur die Effektivität der Zwangsvollstreckung, sondern auch ihre materielle Gerechtigkeit.
