Jobrad
Arbeitgeber dürfen nicht Nutznieser sein
Jobrad muss Vorteile bringen
In der Vergangenheit hat die DJG-BW mit dem dbb und BBW-Beamtenbund Tarifunion verschiedentlich über die wiederholten Angebote der Arbeitgeberseite berichtet, das Modell des Radleasings auch für Tarifbeschäftigte einzuführen, indem eine Entgeltumwandlung vorgenommen wird. Wir haben dabei immer die Haltung vertreten, dass das Finanzierungsmodell Entgeltumwandlung abzulehnen ist, da dies den Sozialkassen Beitragsvolumen entzieht
und damit auch die Leistungen der einzelnen Beschäftigten insbesondere bei der Rente mindern. Diese Auffassung des dbb wird und wurde im Übrigen auch von Ver.di geteilt. Im letzten Sommer nun hat die TdL versucht, auf landesbezirklicher Ebene mit den einzelnen Bundesländern entsprechende Verträge auszuhandeln. Dabei war zwischen Ver.di und dbb vereinbart, dass keine landesbezirklichen Vereinbarungen getroffen werden.
Abweichend davon hat der Ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg nunmehr mit dem Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Ausweitung des Personenkreises, der für die Zulage in den Zentren für Psychiatrie berechtigt ist, den Abschluss des Vertrags mit dem Radleasing hingenommen, obwohl die Vorbehalte auch von Ver.di fortbestehen.
Der Tarifvertrag wurde nunmehr zwischen Ver.di und dem Land geschlossen mit der Klausel, dass alle Tarifbeschäftigten des Landes anspruchsberechtigt sind. Mit dem dbb wurde erörtert, ob die Notwendigkeit besteht, einen weiteren, gleichlautenden Vertrag abzuschließen. Nachdem sich hieraus jedoch keine Vorteile für die Mitgliedschaft ergeben, haben wir hiervon abgesehen.
Greifbarer Vorteil für Beschäftigte nicht zu erkennen.
In der weiteren Diskussion mit den Mitgliedern kann unseres Erachtens darauf hingewiesen werden, dass der wesentliche Vorteil in diesem Modell beim Arbeitgeber liegt und darin besteht, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen – wovon aber der Beschäftigte nicht profitiert. Zudem werden die Kosten für das Leasing (die oft nicht günstiger sein werden als beim direkten Erwerb des Fahrrads) in voller Höhe vom Beschäftigten bezahlt, so dass es sich nicht um eine Wohltat des Arbeitgebers handelt.
Schließlich ist zu beachten, dass mit dem Abschluss des Vertrags der Beschäftigte auf die Dauer der Laufzeit an die Vertragsbedingungen, die eine Eingrenzung auf bestimmte Vertragshändler vorsehen, fest gebunden ist.
Ein greifbarer Vorteil für die Beschäftigten ist nicht zu erkennen, sondern wird allenfalls im Einzelfall zu prüfen sein.
Wir (der dbb als auch der BBW und die DJG-BW) fordern weiterhin das Jobrad für die Tarifbeschäftigten. Allerdings ohne Entgeltumwandlung, sondern über einen echten Zuschuss des Arbeitgebers, der keine negativen Konsequenzen (insbesondere Rentenkürzung) für die Beschäftigten hat.
Quellen:
BBW-Beamtenbund Tarifunion
dbb beamtenbund und tarifunion
DJG-BW