Arbeitszeitbetrug
Fristlose Kündigung
Begehen Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug, können Arbeitgeber fristlos kündigen. Eine Abmahnung soll entbehrlich sein, wenn der Beschäftigte sein Tun leugnet und verschleiert – schon bei einem einmaligen Vergehen. In einem Betrieb mit elektronischer Zeiterfassung müssen sich die Beschäftigten bei Arbeitsbeginn ein– und bei Pausen oder bei Beendigung ausstempeln. Die Klägerin arbeitet dort seit über acht Jahren als Raumpflegerin.
Arbeitszeitbetrug
Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehindert. Am 8.10.2021 verließ die Klägerin kurz nach dem Einstempeln den Betrieb wieder, um in einem dem Betrieb gegenüberliegenden Café einen Kaffee zu trinken. Dabei wurde sie von ihrem Chef beobachtet. Von diesem angesprochen, leugnete sie ihr Verhalten zuerst. Erst als der Chef ihr anbot, ihr die »Beweisfotos« auf seinem Mobiltelefon zu zeigen, räumte sie ihr Verhalten ein. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos, nachdem er die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt hatte. Die Klägerin hält die Kündigung für unverhältnismäßig, da es sich um ein eimaliges Vergehen gehandelt habe.