Arbeitszeugnis

Tarifbeschäftigte haben ein Recht auf ein Zeugnis

10.05.2017 - Bei den Tarifbeschäftigten gibt es keine regelmäßige Beurteilung durch den Dienstherren wie bei den Beamten. Für die Tarifbeschäftigten besteht jedoch die Möglichkeit, sich ein Zeugnis erteilen zu lassen. Wie dies funktioniert und was dabei zu beachten ist, haben wir für Sie zusammengestellt:

§ 35 TV-L regelt die Handhabung des Zeugnisses

Für die Tarifbeschäftigten gilt der Tarifvertrag der Länder - kurz TV-L.

§ 35 TV-L Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Wer erteilt das Zeugnis?

Das Zeugnis wird von der jeweiligen personalverwaltenden Stelle erteilt. Von denjenigen Beschäftigten, die im Moment auf einem Notariat tätig sind, wird das Zeugnis vom Amtsgericht erteilt. Der jeweilige Notar erstellt für das Amtsgericht jedoch eine Vorbeurteilung. Bei den badischen Notariaten wird das Zeugnis vom jeweiligen Dienstvorstand (Vorbeurteilung vom Abteilungsnotar) erstellt.

In welcher Form wird das Zeugnis erteilt?

Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zeugnisarten

  • Endzeugnis (gem. § 35 Abs. 1 TV-L): Dieses Zeugnis muss sich auch auf die Führung und Leistung erstrecken

  • Zwischenzeugnis (gem. § 35 Abs. 2 TV-L)

  • vorläufiges Zeugnis (gem. § 35 Abs. 3 TV-L)

Ihr Fachbereich Tarif
in der DJG-BW:
Renate Conrath und Anja Richter

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