Notariatsreform

Aktuelle Informationen zur Grundbuchamts- und Notariatsreform

Seit Anfang November 2015 fanden seitens des Justizministeriums Baden-Württemberg und den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Stuttgart Informationsveranstaltungen zur Grundbuchamts- und Notariatsreform statt. Ihre DJG BW fasst für Sie die wichtigsten Informationen zusammen:

Interessenbekundungsverfahren

Die Oberlandesgerichte benötigen für eine rechtzeitige Planung im Jahr 2017 Ihre Angaben. Von großer Bedeutung sind Ihre freiwilligen Angaben. Hieraus wird sich ein Ranking der Beschäftigten ergeben und dadurch die Stellenbesetzung erfolgen. Bitte beziehen Sie den Personalrat mit ein. Sollten sich Ihre Angaben verändern, können Sie dem jeweiligen Oberlandesgericht die Änderung mit dem Excel-Interessenbekundungsverfahren mitteilen.
Nach Abschluss und Auswertung des Interessenbekundungsverfahrens werden Sie im Jahr 2017 von der jeweils personalverwaltenden Stelle informiert. Bei Interessenkollision soll es Einzelfallentscheidungen unter Einbeziehung des Personalrats geben.
Die Zumutbarkeit (Entfernung zur Arbeitsstätte ab 2018) wird nicht in Kilometern sondern in Fahrtzeit festgelegt.

Eingruppierung

Sie müssen entsprechend Ihrer Eingruppierung beschäftigt werden, wenn Sie beim Land bleiben. Hier gilt die sogenannte Besitzstandswahrung.
Wechseln Sie vorher zu einem anderen Gericht mit einer anderen Tätigkeit haben sie allerdings keinen Anspruch auf Ihre bisherige Entgeltgruppe. Gegebenenfalls fällt sogar die Zulage weg.

Sonderurlaub nach § 28 TV-L für die Tarifbeschäftigten

Der Sonderurlaub wird auch als Sicherheitsnetz bezeichnet.
Der Sonderurlaub muss für 5 Jahre beantragt werden. Eine geringe oder höhere Wahl des Zeitraums ist nicht möglich. Zur Beantragung wird es seitens der Oberlandesgerichte einen entsprechenden Antrag geben. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Sonderurlaub noch nicht beantragt werden. Die Oberlandesgerichte werden die Beschäftigten unterrichten, wenn der Sonderurlaub beantragt werden kann.
Sie werden in der Zeit des Sonderurlaubs nicht in Ihrer Stufe des Entgelts zurück gestuft. Die Zeit des Sonderurlaubs wird auf Ihre Stufenlaufzeit angerechnet.

Besitzstandszulage

Die Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen Inanspruchnahme des Sonderurlaubs wirkt sich nicht negativ auf die Weiterzahlung der Besitzstandszulage aus. Sie werden nach Rückkehr des Sonderurlaubs nicht in Ihrer Stufe zurückgestellt.

Wechselprämie

Das Maßnahmenpaket sieht für Tarifbeschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis zum Land bis spätestens 31. Dezember 2020 durch Abschluss eines Auflösungsvertrages freiwillig beenden, eine Wechselprämie vor. Die Prämie ist für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Teilzeit tätig sind, entsprechend ihres Arbeitsumfangs zu reduzieren. Dabei bleibt der Beschäftigungsumfang der vorausgegangenen Dienstjahre außer Betracht, so dass sich eine kurzfristige Reduzierung der Arbeitszeit mindernd auf die Wechselprämie auswirkt. Diese Regelung erscheint zumindest in den Fällen ungerecht, in denen die Teilzeittätigkeit durch den Wegfall von Aufgaben im Zuge der Umstrukturierung bedingt ist. Voraussetzung für den Abschluss eines Auflösungsvertrages und damit verbunden der Gewährung einer Wechselprämie ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht ruht. Damit ist eine Wechselprämie für diejenigen Beschäftigten ausgeschlossen, welche sich in dem maßgeblichen Zeitraum in Elternzeit befinden.

Rente mit 63

Hier müssen Sie unbedingt beachten, dass die Ausgleichszahlung für eine eventuelle Rentenminderung - auch wenn die Ausgleichszahlung vom Land übernommen wird - steuerpflichtig ist. Bitte unbedingt bei Ihrem Rentenversicherungsträger bezüglich diesem Punkt nachfragen.

Altersversorgung bei der VBL

Eine Fortführung der VBL ist während der Beurlaubung nicht möglich. Sie können jedoch durch eine Entgeltumwandlung eigene Beiträge zur VBL einzahlen. Bitte nehmen Sie hier unbedingt Kontakt mit der VBL auf und lassen Sie sich beraten.

Befristete Arbeitsverträge

Von dieser Reform sind sehr viele Beschäftigte mit befristeten und teilbefristeten Arbeitsverträgen betroffen. Auf Nachfrage beim Justizministerium soll es in dieser Reform keine Unterscheidung zwischen unbefristet und befristet geben. Natürlich , so ein Vertreter des Justizministeriums, liege der Fokus aber bei den unbefristet Beschäftigten.

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