DJG-BW: Die größte Fachgewerkschaft in der Landesjustiz

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Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft · Landesverband Baden-Württemberg e. V. · (DJG-BW), ist die größte Fachgewerkschaft in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in Baden-Württemberg. Unsere gewerkschaftlichen Amtsinhaber sind ehrenamtlich tätig. Sie arbeiten selbst in den Dienststellen der vielfältigen Landesjustiz und wissen deshalb genau, warum und wofür wir kämpfen. Auf unserer Website finden Sie alles, was Sie über unsere Arbeit, unsere Gewerkschaft und den Nutzen einer Mitgliedschaft wissen wollen.
Wir von der DJG-BW sind selbst in der Landesjustiz tätig und in allen Stufenvertretungen präsent. Darum verstehen wir genau, wo der Schuh in den Dienststellen drückt. Entsprechend dezentral sind wir in Bezirksgruppen und Fachbereichen organisiert. Die Kollegen vor Ort, die Bezirksgruppenvorsitzenden, sind kompetente Ansprechpartner und haben immer ein offenes Ohr für die Belange der Mitglieder. Sie nehmen sich gerne der Fragen, Ideen, Sorgen und Nöte der Kolleginnen und Kollegen an und sind immer an einer passenden und schnellen Lösung interessiert. Entsprechend dezentral sind wir in Bezirksgruppen organisiert.

Neueste Berichte

  • RR Freitag, 30. Januar 2026 von RR

    DJG: „Wer den Staat will, muss seine Menschen wollen“

    Verantwortung aus Erfahrung

    Dieser Beitrag ist kein taktisches Positionspapier und keine externe Kommentierung, sondern eine persönliche Einordnung aus 15 Jahren gewerkschaftlicher Verantwortung. Wer über einen so langen Zeitraum Verantwortung in der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Landesverband Baden-Württemberg getragen hat, blickt mit Erfahrung, aber auch mit Klarheit auf aktuelle Entwicklungen. Als Landesehrenvorsitzender der DJG-BW entsteht daraus ein freierer Blick, der jedoch nicht weniger ernsthaft ist. Die aktuelle TV-L-Tarifrunde überrascht nicht, sie ernüchtert. Vor allem aber birgt sie Risiken für den öffentlichen Dienst, für die Justiz und für das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Dienstherrn.

  • PH Sonntag, 25. Januar 2026 von PH

    DJG: Wenn Gewerkschaften gegeneinander arbeiten:

    Warum Klartext notwendig ist

    Gewerkschaften erfüllen eine klare Aufgabe: Sie vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber Politik und Dienstherrn. Sie sind kein Selbstzweck und kein Instrument für Machtfragen oder Abgrenzungskämpfe. Umso wichtiger ist es, Entwicklungen offen einzuordnen, wenn dieses Grundverständnis in Frage gestellt wird. Genau dies ist zuletzt auf Bundesebene geschehen – mit Auswirkungen, die auch aus Sicht einer Landesgewerkschaft klar benannt werden müssen.

  • RR Dienstag, 13. Januar 2026 von RR

    DJG: Wenn Sparpolitik zur Systemfrage wird

    Warum der Staat nicht nur an Richtern spart – sondern am Fundament des Rechtsstaats

    Die Diskussion über die Bezahlung von Richterinnen und Richtern hat eine wichtige Debatte angestoßen. Sie greift jedoch zu kurz, wenn sie an der Spitze der Justiz stehen bleibt. Denn die strukturelle Unterfinanzierung betrifft weite Teile der Justiz – insbesondere jene Berufsgruppen, die den täglichen Betrieb der Gerichte sicherstellen. Wer über den Zustand des Rechtsstaats spricht, muss deshalb den Blick auf die gesamte Justiz richten.

Berichte aus dem Fachbereich Gerichtsvollzieher

  • PH Mittwoch, 14. Januar 2026 von PH

    GV: Zahlungen unter Vorbehalt im Vollstreckungsverfahren

    Konsequenz statt Grauzone

    Zahlungen „unter Vorbehalt“ sind dem Zivilrecht nicht fremd. Sie dienen dem Zweck, eine Leistung zu erbringen, ohne die zugrunde liegende Forderung endgültig anzuerkennen und sollen dem Leistenden die Möglichkeit offenhalten, den gezahlten Betrag später zurückzufordern. In vielen privatrechtlichen Konstellationen ist dieses Instrument anerkannt und sinnvoll, etwa zur Vermeidung von Verzug oder zur Abwendung weiterer Nachteile bei streitiger Rechtslage.

  • PH Dienstag, 13. Januar 2026 von PH

    GV: Maßnahmen gegen Versuche der Vollstreckungsvereitelung

    Lohnschiebung und Lohnverschleierung nach § 850 h ZPO

    Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist eines der wirksamsten Mittel der Zwangsvollstreckung. Gleichzeitig ist sie besonders anfällig für Gestaltungen, mit denen Schuldner und ihr Umfeld versuchen, den Zugriff der Gläubiger zu vereiteln. § 850 h ZPO reagiert auf genau diese Problematik. Die Vorschrift soll verhindern, dass wirtschaftlich vorhandenes Arbeitseinkommen durch formale oder faktische Konstruktionen der Vollstreckung entzogen wird. Für Gerichtsvollzieher ist § 850 h ZPO daher kein Randthema, sondern ein wichtiges Instrument, um atypische Einkommenssituationen richtig einzuordnen und Hinweise für weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen zu erkennen.

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