Sonderurlaub

Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen

27.04.2017 - § 29 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)

Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme − an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AzUVO).

Der Sonderurlaub soll 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; er darf höchstens 10 Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.

Hinzuweisen ist noch auf Nr. 9.2 der VwV zu § 112 LBG, wonach Urlaub unter Belassung der Bezüge nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 UrlVO (nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 3 AzUVO), soweit eine Teilnahme außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist, aus den folgenden Anlässen bewilligt werden kann:

  • Tagungen und Lehrgänge, die Zwecken der Gewerkschaften oder der Berufsverbände dienen, auf deren Anforderung.

Zum 01.06.2016 ist die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamVwV) vom 19.04.2016 (GABl. 2016, S. 281) in Kraft getreten. Nach Ziff. 45.6 BeamtVwV kann Sonderurlaub zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AzUVO bewilligt werden zur Teilnahme an:

  • Tagungen und Lehrgängen, die Zwecken der Gewerkschaften oder der Berufsverbände dienen, auf Anforderung der Gewerkschaft oder des Berufsverbands.

© 2024 Deutsche Justiz-Gewerkschaft Landesverband Baden-Württemberg e. V.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.